Satzung der Stadtmusik Schopfheim
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Stadtmusik Schopfheim 1814 e.V.“ und hat seinen Sitz in D-79650 Schopfheim (nachfolgend kurz Verein genannt).
2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schopfheim eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege
des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
3) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern
b) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt Schopfheim durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art
d) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs
4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
5) Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband „Alemannischer Musikverband e.V.“.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu dieser Satzung bekennt.
2) Der Verein hat
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Zu den aktiven Mitgliedern gehören die Aktivmusiker des Stammorchesters, die Jungmusiker der Jugendkapelle und die Jungmusiker in Ausbildung (Zöglinge).
Passive Mitglieder sind natürliche Personen jeden Alters oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Siehe § 6 dieser Satzung.
3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vereinsvorstand zu beantragen.
Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.
4) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
5) Ausschlussgründe aus dem Verein sind
a) grobe Verstösse gegen die Satzung
b) böswillige Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheiden gemeinsam der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand mit drei Viertel Mehrheiten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und können gewählt werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zum 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
2) Beitragspflichtig sind nur passive Mitglieder. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet
a) die angesetzten Proben regelmässig zu besuchen
b) bei allen Anlässen mitzuwirken und bei öffentlichen Auftritten die Bekleidung des Vereins zu tragen
c) die ihm vom Verein überlassenen Gegenstände (Instrumente, Noten, Bekleidung) pfleglich zu behandeln. Für alle durch Selbstverschulden auftretenden Schäden ist das Mitglied voll haftbar.
4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein (Austritt, Ausschluss) hat das Mitglied alle Ihm überlassenen Gegenstände in sauberem und funktionsfähigem Zustand unverzüglich abzugeben.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1) Zu Ehrenmitgliedern zu ernennen sind
a) aktive Mitglieder mit 25 Jahren Vereinszugehörigkeit
b) passive Mitglieder nach einer Mitgliedschaft von 50 Jahren
2) Zu Ehrenmitgliedern können auch solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
3) Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern nach §6 Abs. 2 entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Die Organe des Vereines
1) Vertretungsberechtigtes Organ des Vereins ist der Vorstand des Vereins gemäss §26 BGB.
2) Sonstige Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (geschäftsführende Vorstand)
c) erweiterter Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen in angemessener Frist einberufen werden. Sie kann ferner jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist.
3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens einer Woche vorher beim 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle bei dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich begründet eingereicht werden.
4) Die Mitgliederversammlung muss vom vertretungsberechtigten Vorstand nach §8 dieser Satzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eingeladen wird schriftlich, der schriftlichen Einladung steht die Einladung per E-Mail (engl. electronic mail für „elektronische Post“) gleich.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit gesetzlich oder satzungsgemäss nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Vorstand
(die nachfolgend aufgeführten Personen werden in der männlichen Form aufgeführt, gleichwohl können diese Ämter selbstverständlich auch von weiblichen Personen ausgeübt werden. Der Einfachheit halber bzw. der Übersichtlichkeit dieser Satzung geschuldet, wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.)
1) Der Vorstand setzt sich aus geschäftsführendem Vorstand und erweitertem Vorstand zusammen:
1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende)
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Schriftführer
1.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem 2. Kassierer
c) dem 2.Schriftführer
d) dem Requisitenverwalter
e) dem Festekassierer
f) dem Notenwart
g) dem Jugendleiter
h) bis zu 3 Passivbeisitzern und
g) bis zu 3 Aktivbeisitzern
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist
Alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur vertritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3) Der Vorstand beschliesst über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
6) Vorstandsitzungen werden vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandsitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach Satzung hierfür zuständig ist. Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu Vorstandsitzungen eingeladen werden.
7) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Abstimmungen und Beschlüsse sind aufzuzeichnen.
§ 10 Vergütung für Vereinstätigkeit
1) Die satzungsgemäss bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder – üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Massgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 11 Der Präsident
1) Der Präsident des Vereins ist der amtierende Bürgermeister der Stadt Schopfheim.
2) Bei Abwesenheit in der Mitgliederversammlung wird gemäss §13 Abs. 1c von der Mitgliederversammlung ein Tagespräsident gewählt.
3) Der Präsident leitet die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und die Wahlen.
4) Der Präsident entscheidet bei Stimmgleichheit im 2. Wahlgang zur Wahl des 1. Vorsitzenden
gemäss § 14 Abs. 4.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Der Entscheidung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind unbeschadet darüberhinausgehender gesetzlicher Regelungen vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen
b) den geschäftsführenden Vorstand zu entlasten
c) den jeweiligen Tagespräsidenten, sofern der Präsident nicht anwesend ist, den geschäftsführenden Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen
d) Mitglieder in den Gesamtvorstand zu wählen
e) über Anträge der Mitglieder zu entscheiden
f) die Satzung zu ändern gemäss §18 dieser Satzung
g) den Verein aufzulösen gemäss §19 dieser Satzung
2) Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
3) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, Abstimmungen und Beschlüsse sind aufzuzeichnen. Die Protokolle sind von einem der Schriftführer und von einem der vertretungsberechtigten Vorstände nach §8 dieser Satzung zu unterzeichnen.
§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, einschliesslich der Verwaltung des Vereinsvermögens.
2) Er stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands.
3) Im Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden, der 1. Kassierer vom 2. Kassierer, der 1. Schriftführer vom 2. Schriftführer vertreten.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des erweiterten Vorstands bedarf.
§ 14 Wahlen
1) Mitglieder des geschäftsführende Vorstand und des erweiterten Vorstands werden jeweils für 2 Jahre gewählt mit der Massgabe, dass die Amtszeit bis zur Durchführung von Neuwahlen andauert. Wiederwahl ist zulässig.
2) Erfolgt eine Neuwahl eines Mitgliedes des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, so bleibt dieses nur solange im Amt wie die Amtszeit seines Vorgängers gedauert hätte.
3) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstands ist geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Akklamation erfolgen, es sei denn, dass wenigstens ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
4) Bei Stimmgleichheit im ersten Wahlgang zum 1. Vorsitzenden ist der Wahlgang zu wiederholen. Ergibt auch ein zweiter Wahlgang keine Entscheidung, so muss innerhalb einer Frist, die die Mitgliederversammlung bestimmt, in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung die Wahl wiederholt werden. Ergibt sich auch hier erneut Stimmgleichheit, entscheidet der Präsident.
5) Bei Stimmgleichheit anlässlich der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und sonstiger Wahlen, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 15 Kassenprüfer
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, von denen der eine der aktiven, der andere den passiven Mitgliedern angehören sollte. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand und des erweiterten Vorstands angehören.
2) Die Kassenprüfer haben sämtliche Kassengeschäfte des Vereins jährlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten, dabei sprechen sie eine Empfehlung zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes aus. Auf Verlangen sind sie auch der ausserordentlichen Mitgliederversammlung berichtspflichtig.
3) Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung des ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemässer Kassenführung sowie der Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
4) Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ausserhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
5) Auf die Wahl von Kassenprüfern kann verzichtet werden, sofern ein Steuerberater vom erweiterten Vorstand mit der Erstellung des Jahresabschlusses und mit der Erstellung der anfallenden Steuererklärungen beauftragt wurde. Über den Verzicht auf Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 16 Der Dirigent
1) Über die Einstellung eines Dirigenten entscheiden die Mitglieder des Stammorchesters, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand gemeinsam mit drei Viertel Mehrheit.
2) Über die Besoldung eines Dirigenten entscheidet der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand mit drei Viertel Mehrheit.
§ 17 Änderung der Satzung
1) Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2) Satzungsänderungen müssen fristgemäss auf der Tagesordnung angekündigt worden sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
1) Zur Auflösung des Vereins muss ein schriftlicher Antrag mit Angaben von Gründen vorliegen.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Schopfheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben in der Stadt Schopfheim zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt bei Auflösung des Vereins aus zwingenden Gründen.
§ 19 Datenschutz
1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3) Als Mitglied des Blasmusikverbandes „Alemannischer Musikverband e.V.“ ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
5) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
6) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis auf schriftlichen Wunsch gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 20 In-Kraft-Treten
1) Mit Erlass dieser Satzung durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. März 2015 tritt diese mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schopfheim in Kraft.
2) Die Satzung vom 25. März 1965 ist ausser Kraft gesetzt.
Satzung der Stadtmusik Schopfheim zum Download: